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Fassungsvergleich zu Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 06.04.1973 · idF BGBl. Nr. 180/1973 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt und das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stempel und Feingehaltspunzen zu.