Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt und das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stempel und Feingehaltspunzen zu.