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Fassungsvergleich zu Finanzhilfe (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzhilfe (Indonesien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.12.1974 · idF BGBl. Nr. 609/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Regierung der Republik Indonesien wird die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in der Republik Indonesien erhoben würden.