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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
1. in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,
2. in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.