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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 499/1980 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.