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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;
b) Eilgüterwagen;
c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;
d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.