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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 3↗RIS↗
Aufbau der Anlagen
Artikel 3
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).