Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Aufbau der Anlagen
Artikel 3
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).