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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 3↗RIS↗
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
b) müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.