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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 3↗RIS↗
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.