Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.
a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.