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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:
a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.