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Fassungsvergleich zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 3↗RIS↗
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.