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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 3↗RIS↗
Artikel III.
Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.