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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.03.1924 · idF BGBl. Nr. 175/1924 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Liste jener Behörden mitzuteilen, welche zur Ausstellung und Vidierung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zeugnisse kompetent sind.