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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 3↗RIS↗
Artikel III. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.