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Fassungsvergleich zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.