Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.