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Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 255/1965 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen, die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen österreichischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind, heimzubefördern.