Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Die paraguayischen und österreichischen Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt der Reise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde einen Sichtvermerk einholen.