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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.03.1969 · idF BGBl. Nr. 92/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die paraguayischen und österreichischen Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt der Reise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde einen Sichtvermerk einholen.