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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.08.1969 · idF BGBl. Nr. 329/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu untersagen.