Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragsstaates hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat und hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen Tätigkeit von Fremden zu beachten.