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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.1975 · idF BGBl. Nr. 471/1975 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Die Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will, erhebt aus diesem Anlaß keine besondere Gebühr oder Abgabe.