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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.