Änderungen zwischen den Fassungen
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden, sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz 1 zu geschehen hat.
(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so hat zu übersenden
der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist,
der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.