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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zustellungsersuchen
Jedes Zustellungsersuchen wird an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet. Es ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; das zuzustellende Schriftstück ist ihm beizufügen. Das Ersuchen und das Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln; eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung des Ersuchens.