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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 3neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die diesem übereinkommen beigefügten Formblätter durch Felder und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher zugestimmt hat.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.