Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 472/1985 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.