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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 468/1985 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.