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Fassungsvergleich zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Instandhaltung und Betrieb
Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Instandhaltung und Betrieb des Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.