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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organe der italienischen Seite dürfen für den Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.