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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
(2) Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.