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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische Unternehmen beider Staaten unterstützen.