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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 30.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 189/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.