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Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 177/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.