Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.