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Fassungsvergleich zu Handels- und Verkehrsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Verkehrsbeziehungen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 30.12.1921 · idF BGBl. Nr. 17/1922 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.