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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Knochen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Knochen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizer Franken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.