Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Kompensationsabkommen - Türkei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kompensationsabkommen - Türkei 1
Art. 3neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen.
Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.