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Fassungsvergleich zu GATT - Schlußakte der 9. Tagung××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Schlußakte der 9. Tagung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3 — Aufgaben
a) Die Organisation nimmt die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Aufgaben wahr und erleichtert allgemein seine Durchführung.
b) Außerdem hat die Organisation folgende Aufgaben:
i) Konsultationen zwischen den Regierungen in Fragen des internationalen Handels zu erleichtern;
ii) Verhandlungen auf dem Gebiet des internationalen Handels zu fördern;
iii) Fragen der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen dazu zu erteilen;
iv) Informationen und statistische Angaben auf dem Gebiet der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu sammeln, auszuwerten und zu veröffentlichen; dabei ist die Tätigkeit anderer internationaler Organisationen auf diesem Gebiet gebührend zu berücksichtigen.
c) Die Organisation wird sich bei der Durchführung dieser Aufgaben bemühen, dem Artikel 1 dieses Abkommens volle Wirkung zu verleihen.
d) Die Organisation ist nicht befugt, die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu ändern; durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Versammlung oder eines nachgeordneten Organs der Organisation können einem Mitglied keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden, zu deren Übernahme es sich nicht ausdrücklich bereit erklärt.