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Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,
a) einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern,
b) einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen, sowie
c) eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.