Änderungen zwischen den Fassungen
Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel III
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.