Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Handels- und Zahlungsabkommen - China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Zahlungsabkommen - China 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung zu gewähren.