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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 131/1980 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Investitionen des anderen Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere auf jenen Gebieten, die wirksam zur Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.