Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit bei in Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen gesonderter, von den in beiden Ländern zuständigen Organisationen und Institutionen zu beschließender Programme sowie abzuschließender Vereinbarungen und Verträge.