Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgt, werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und Institutionen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile durch besondere Vereinbarungen festgelegt.