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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die genauen Modalitäten für die Meldungen und die Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt. Das Übermittlungssystem für solche Meldungen und Informationen wird mindestens einmal jährlich getestet.