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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen
und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.