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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.03.1990 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien sind bereit, einander so bald wie möglich auch über alle anderen nuklearen Unfälle zu benachrichtigen, die zwar in Artikel 2 dieses Abkommens nicht vorgesehen sind, aber nach Einschätzung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall sich ereignete, zu einer vom Standpunkt der Strahlensicherheit der anderen Vertragspartei bedeutenden grenzüberschreitenden Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können.