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Norm
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
Fassungen
Art. 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
BGBl
Art. 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
Judikatur
Art. 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF
BGBl. Nr. 912/1993
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''