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Fassungsvergleich zu EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 912/1993 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''