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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 3neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 3↗RIS↗
Teil Zwei: Statutarische Bestimmungen
KAPITEL III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
2. Zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation werden festgelegt, nämlich
a) exportierende Mitglieder und
b) importierende Mitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Kategorie in die andere überwechseln.