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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 147/1997 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:
– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Landwirtschaft und Agrartechnik;
– Wasserwirtschaft;
– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
– chemische und petrochemische Industrie;
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
– Industrieausrüstung und -zulieferungen;
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.