Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.