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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 3↗RIS↗
Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.