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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
DAS RECHT AUF SICHERE UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;
2. Überwachungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften anzuordnen;
3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.