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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 258/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.